Hindernisfreie Bushaltestellen

Gemäss Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes (BehiG) müssen öffentliche Bauten und Anlagen des öV hindernisfrei ausgebaut werden.

Folgende Konsequenzen können durch den hindernisfreien Ausbau entstehen:

Verschiebung der Haltekanten von der ursprünglichen Lage oder Hinterfragen des Bestandes der Haltestelle

Umgestaltung der Haltestellen-form aufgrund der neuen geometrischen Erfordernisse von Zufahrten und Aufstellfläche

 

Durch die oben genannten Wirkungen wird möglicherweise das Haltestellenkonzept im Bedienungsgebiet des VVL verändert.

Grundsätzlich haben die Strasseneigentümer (Gemeinden, Kanton) die Entscheidungshoheit über die Haltestellen in ihren Perimetern. Hingegen ist eine gesamtheitliche Betrachtung des Haltestellenangebots durch den VVL notwendig.

Im Kanton Luzern gibt es auf Kantonsstrassen rund 500 Bushaltestellen mit jeweils zwei Bushaltekanten. Aktuell läuft ein langfristiges Projekt zur kompletten Sanierung der öV-Haltekanten, welches unabhängig vom Programm Gesamtmobilität (PGM) realisiert wird.

Zur Umsetzung behindertengerecht gebauter Bushaltestellen im Kanton Luzern bestehen Richtlinien der Dienststelle vif.


öV-Haltestellen für Menschen mit Sehbehinderung